Gericht stoppt fragwürdiges Reputationsmanagement: Google-Bewertungen anfechten ist Rechtsdienstleistung
Malte KrauseGericht stoppt fragwürdiges Reputationsmanagement: Google-Bewertungen anfechten ist Rechtsdienstleistung
Ein auf SEO, SEM und Webdesign spezialisiertes Unternehmen hat eine entscheidende juristische Niederlage in einem Rechtsstreit um seine "Reputationsmanagement"-Dienstleistungen erlitten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass das Anfechten von Google-Bewertungen im Auftrag von Kunden als regulierte Rechtsdienstleistung nach deutschem Recht gilt. Damit wurde ein früheres Urteil in dem Streit mit einer Kanzlei teilweise aufgehoben.
Der Fall begann, als der Kläger eine Anwaltskanzlei verklagte, weil diese behauptet hatte, das Unternehmen "biete häufig Dienstleistungen an, die es rechtlich nicht erbringen dürfe". Das Landgericht Frankfurt gab der Klage am 19. Dezember 2024 zunächst statt und untersagte der Beklagten, diese Aussage zu wiederholen. Die Kanzlei legte jedoch Berufung ein.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts prüfte den Fall erneut und gelangte zu einer anderen Einschätzung. In seinem am 19. März 2026 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 16 U 2/25) stellte das Gericht fest, dass die Dienstleistung des Klägers – das Melden und Anfechten von Google-Bewertungen, die angeblich gegen Richtlinien verstoßen – unter das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fällt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er über die erforderliche Zulassung für solche Rechtsdienstleistungen verfügt.
Obwohl das Oberlandesgericht in Teilen eine einstweilige Verfügung bestätigte, durfte die Beklagte weiterhin behaupten, der Kläger "biete häufig Dienstleistungen an, die er nicht erbringen dürfe". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass eine weitere Revision möglich bleibt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Bearbeitung von Online-Bewertungen durch rechtliche Schritte einer entsprechenden Genehmigung nach dem RDG bedarf. Ohne diese riskieren Unternehmen, sich dem Vorwurf unzulässiger Rechtsdienstleistungen auszusetzen. Da der Fall weiter anfechtbar ist, könnte das endgültige Ergebnis noch anders ausfallen.






