Neue Abrechnungsregeln für Medikamente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Carolina SchleichNeue Abrechnungsregeln für Medikamente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Neue Regeln klären Abrechnung von Medikamenten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, BG) haben ihre Richtlinien für die Übernahme von Medikamentenkosten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten präzisiert. Apotheken müssen nun aktualisierte Vorgaben bei der Abgabe von Rezepten beachten und dabei besonders auf die Kosteneffizienz achten. Für Patienten ändern sich zudem die Zuzahlungen sowie die Regelungen zum Notdienst.
Vollständige Kostenübernahme – aber mit Auflagen Grundsätzlich übernehmen die Berufsgenossenschaften künftig alle Medikamentenkosten, die im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten stehen. Rechtsgrundlage hierfür ist §1 des Arzneimittelversorgungsvertrags. Apotheken sind jedoch verpflichtet, bei der Auswahl der Präparate auf Wirtschaftlichkeit zu achten.
Strengere Vorgaben für die Rezeptabgabe Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen Apotheken künftig aus den vier preisgünstigsten verfügbaren Optionen wählen – es sei denn, der Arzt hat ausdrücklich ein Markenpräparat verordnet. Ist das verordnete Medikament nicht verfügbar, darf die Apotheke auf das nächstgünstige Alternativpräparat ausweichen. Diese Regelungen orientieren sich an §129 Abs. 1 und 2 SGB V und berücksichtigen mögliche Lieferengpässe.
Zuzahlungen und Notdienst: Was sich für Patienten ändert Für die meisten Medikamente bleiben Patienten weiterhin von Zuzahlungen befreit. Überschreitet ein verordnetes Arzneimittel jedoch den Festbetrag, können zusätzliche Kosten anfallen. Klare Definitionen gibt es nun auch für den apothekenpflichtigen Notdienst: an Werktagen von 20:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 14:00 Uhr – ebenso wie an Heiligabend und Silvester. Apotheken dürfen in diesen Zeiten bei dringenden, entsprechend gekennzeichneten Rezepten Notdienstgebühren mit den Berufsgenossenschaften abrechnen.
Erweiterte Leistungen: Verbandsmaterial und Hilfsmittel Neben Medikamenten dürfen Apotheken im Rahmen der Vereinbarung auch Verbandsmaterial, Hilfsmittel und standardisierte rezeptfreie Produkte abgeben.
Ziel: Bezahlbare Versorgung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Die überarbeiteten Regeln sollen sicherstellen, dass die Berufsgenossenschaften weiterhin die notwendigen Medikamente für betroffene Arbeitnehmer übernehmen. Gleichzeitig müssen Apotheken nun strengere Kostenvorgaben einhalten, während Patienten transparente Regelungen zu Zuzahlungen und Notdienstzeiten erhalten. Die Änderungen zielen darauf ab, eine bezahlbare und zuverlässige Versorgung bei arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen zu gewährleisten.






