Niederlage für Stuttgarter Orthopädin: Gericht bestätigt Teilkosten bei Telematikinfrastruktur
Malte KrauseNiederlage für Stuttgarter Orthopädin: Gericht bestätigt Teilkosten bei Telematikinfrastruktur
Eine Stuttgarter Orthopädin ist mit ihrer Klage gegen die Förderung der deutschen Telematikinfrastruktur (TI) gescheitert. Sie hatte die volle Erstattung von knapp 3.900 Euro für Betriebskosten gefordert und argumentiert, die bisherige Pauschalzahlung sei unzureichend. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied, dass sich Leistungserbringer an den Einführungskosten der TI beteiligen müssen.
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Ärztin ihren Vergütungsbescheid für das dritte Quartal 2018 anfocht. Sie hatte zwar eine TI-Förderung in Höhe von 3.150 Euro erhalten, beharrte jedoch darauf, dass der Betrag ihre tatsächlichen Ausgaben nicht decke. Das LSG hob ein früheres Urteil des Sozialgerichts Stuttgart auf und stellte klar, dass Pauschalzahlungen nicht kostendeckend sein müssen.
Ein ähnlicher Rechtsstreit war von einem Stuttgarter Kinderarzt angestrengt worden, der sowohl 2020 vor dem Sozialgericht (SG) als auch 2022 vor dem LSG unterlag. Noch bevor das Bundessozialgericht (BSG) den Fall prüfen konnte, zog der Kinderarzt seine Revision 2024 zurück.
Das LSG betonte, dass zwar eine rein symbolische Kostenerstattung auf sehr niedrigem Niveau Bedenken wecken könnte, das aktuelle System aber angemessen bleibe. Die Versicherer hätten bereits bis zu einer Milliarde Euro aus den Beiträgen der Versicherten für den Ausbau der TI bereitgestellt.
Das Urteil bestätigt, dass Arztpraxen und Apotheken Teilförderungen für die TI-Anbindung akzeptieren müssen. Die Entscheidung des Gerichts festigt die rechtliche Grundlage für die Kostenaufteilung zwischen Leistungserbringern und Versicherern. In diesem Fall werden keine weiteren Rechtsmittel erwartet.






